Informationen zum
Bildungs-und Teilhabepaket
Informationen für Eltern zum Bildungs- und Teilhabepaket in Nordwestmecklenburg.
Liebe Eltern,
Ab 2011 werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus einkommensschwachen Familien neben ihrem monatlichen Regelbedarf auch sogenannte Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft berücksichtigt. Das sind Personen mit ihren Kindern, die eine der folgenden Leistungen beziehen:
- Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II
- Sozialhilfe nach dem SGB XII
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Kinderzuschlag nach § 6a BKGG oder Wohngeld
Was wird gefördert?
Leistungen werden frühestens ab Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt wird. Die Ausnahme hiervon bildet die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 30.06.2011.
Im Rahmen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe können folgende Leistungen gewährt werden:
- die tatsächlichen Kosten für eintägige und mehrtägige Fahrten von Kita und Schule
- ein Zuschuss zur Beschaffung von Schulbedarf in Höhe von 100,00 € pro Schuljahr
- die tatsächlichen Kosten für die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule (wenn der Landkreis nicht bereits zahlt)
- die Aufwendungen für eine notwendige außerschulische Lernförderung (20,00 € je 45 min bei Personen mit päd. Abschluss; 10,00 € je 45 min. bei Personen ohne päd. Abschluss)
- Zuschuss zum gemeinsamen Mittagessen an Schulen und Kindertageseinrichtungen
- ein Zuschuss von 10,00 € pro Monat zur Förderung der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (z.B. Mitgliedsbeiträge für Sport-vereine, Unterricht an Musikschulen und Teilnahme an Freizeiten)
Wo muss dies beantragt werden?
Für Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ist das Jobcenter zuständig.
Der Landkreis Nordwestmecklenburg (hier der Fachdienst Soziales - Ansprechpartnerin Frau Gabriela Aust) ist zuständig für Personen, die
- Sozialhilfe nach dem SGB XII
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bzw.
- Kinderzuschlag nach § 6a BKGG oder
- Wohngeld
beziehen.
In allen Fällen (außer bei Schulbedarf für 7 -15jährige) ist eine Antragstellung unter Vorlage des jeweiligen Bescheides (SGB II oder XII, Kinderzuschlag oder Wohngeld) bei der jeweiligen Stelle notwendig. Die Leistungen werden mit Ausnahme des Schulbedarfes und der Schülerbeförderung, nicht als Geldleistung erbracht, sondern direkt an den Anbieter (Schule, Kita, Sportverein, Musikschule, Kulturverein etc.) gezahlt und auch mit diesen abgerechnet.
Wichtige Informationen: Die zur Ausreichung der Mittel notwendige Verwaltungsrichtlinie hat der Landkreis Nordwestmecklenburg erstellt. Sie dient sowohl als Arbeitsgrundlage für das Jobcenter als auch für den Fachdienst Soziales.
ausfüllbare Antragsunterlagen und Anlagen zum herunterladen
- Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe
(408 KB, PDF File, öffnet neues Fenster) - Hinweise zum Ausfüllen des Antrages
(91 KB, PDF File, öffnet neues Fenster) - Bescheinigung eines gemeinschaftlichen Ausflugs - Anlage A
(205 KB, PDF File, öffnet neues Fenster) - Bestätigung des Nachhilfeanbieters – Anlage B
(295 KB, PDF File, öffnet neues Fenster) - Bestätigung des Essenanbieters – Anlage C
(203 KB, PDF File, öffnet neues Fenster) - Bestätigung des Leistungsanbieters – Anlage D
(441 KB, PDF File, öffnet neues Fenster)
Quelle: Landkreis Nordwestmecklenburg
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